Mindestlohn gilt auch für ausländische Pflegekräfte im privaten Bereich
Mit dem Slogan „Omas neue Polin“ werben viele ausländische Pflegevermittlungen für ihr Personal.
Das Bundesarbeitsgericht stellte zwischenzeitlich klar, dass es sich bei der Beschäftigung von ausländischen Pflegekräften um Arbeitsverhältnisse handelt, die sich nicht im rechtsfreien Raum bewegen.
Vielmehr ist es so, dass auch ausländische Betreuungskräfte Anspruch auf Entlohnung ihrer Tätigkeit gemäß dem Mindestlohn haben. Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Bereitschaftsdienstes.