BLB Rechtsanwälte - Bußgeldverfahren

Für das Ordnungswidrigkeitenrecht brauchen Sie uns vor allem als findige Rechtsbeistände. Denn gerade auch bei Bußgeldsachen im Straßenverkehr stecken die Tücken oft im Detail. Dies lässt sich häufig zu Ihren Gunsten ausnutzen.

Verkehrsordnungswidrigkeiten

Unter Umständen führen schon geringe Abweichungen von den Standards bei Geschwindigkeitsmessungen und Kontrollen von Rotlichtverstößen dazu, dass wir für Sie Eintragungen von Punkten ins Flensburger Verkehrszentralregister oder ein Fahrverbot verhindern können. Sollten derartige Fehler nicht vorliegen, bleiben noch genügend Spielräume zur Abwendung oder Abmilderung von Sanktionen. Dies gilt oft sogar bei einem gesetzlichen Regelfall, da wir für Sie wegen besonderer sachlicher Umstände oder bei schweren persönlichen Nachteilen mit Geschick günstige Gesichtspunkte herausarbeiten und in Ihrem Interesse geltend machen können. So lässt sich zum Beispiel unter Verweis auf einschlägige Entscheidungen aus der Rechtsprechung der erzwungene Verzicht auf den Führerschein (mag er auch nur einen Monat dauern) aus beruflichen Gründen vermeiden, wenn Sie als Betroffener ansonsten in eine nicht abzuwendende Existenzgefährdung geraten. Des Weiteren können auch andere Gründe, etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine zeitliche Verzögerung bei der Ahndung des Verkehrsverstoßes, zur erfolgreichen Abwehr eines Fahrverbots führen.

Beachten Sie unbedingt, dass selbst wenn Sie einmal knapp einem Fahrverbot entgangen sind, zum Beispiel weil Ihr Geschwindigkeitsverstoß noch unterhalb der Anordnungsgrenze eines Regelfahrverbots nach dem Bußgeldkatalog liegt, bei einem weiteren gleichgelagerten Verstoß innerhalb eines Jahres in der Regel trotzdem ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet werden wird. Außerdem sind stets auch die mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit verbundene Eintragung von Punkten in der so genannten Verkehrssünderdatei in Flensburg von großer Wichtigkeit, da nicht nur im Rahmen einer Fahrerlaubnis auf Probe bei einer Häufung von Eintragungen weitere zeit- und kostenintensive Sanktionen drohen können. Diese reichen bis hin zur Anordnung einer MPU ("Idiotentest") oder zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörden. Deshalb sollte auch ein Bußgeldbescheid ohne Fahrverbot nicht vorschnell und ohne Rücksprache mit uns akzeptiert werden. Beispielsweise kann bereits ein geschicktes Ausnutzen der entsprechenden Tilgungs- sowie Löschungsfristen für die Voreintragung zu einer Vermeidung weiterer Unannehmlichkeiten führen.

Sonstige Ordnungswidrigkeiten

Selbstverständlich stehen wir Ihnen nicht nur bei bußgeldbewehrten Straßenverkehrsverstößen, sondern auch gegen alle übrigen Beschuldigungen wegen Ordnungswidrigkeiten bei. In zahlreichen Rechtsbereichen finden sich Vorschriften, die Ordnungsverstöße ahnden, so etwa in der Abgabenordnung, im Urheber-, Wettbewerbs- und Umweltrecht oder im Sozialrecht. Was wirksame anwaltliche Maßnahmen zur Wahrung Ihrer Belange betrifft, können wir weitgehend auf die Ausführungen zum Strafrecht verweisen, auch weil die Vorschriften und Strukturen sich ähneln. Allerdings gibt es daneben wichtige Unterschiede, mit denen wir als erfahrene Kenner beider Fachgebiete vertraut sind.

Hier wie dort ist es aber sinnvoll, wenn Sie möglichst früh zu uns kommen. Häufig wird es auch und gerade für Unternehmer ratsam sein, sich schon vorab zu erkundigen, wie man Verstöße vermeidet, die mit unnötigen Kosten in normalerweise bis zu vierstelliger, manchmal aber sogar bis zu sechsstelliger Höhe verbunden sind. Wenn Ihnen bereits ein Anhörungsbogen oder gar schon ein Bußgeldbescheid zugestellt worden ist, sollten Sie sich unverzüglich an uns wenden. Wir wissen, worauf wir bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit zu achten haben; neben dem Inhalt haben auch formale Kriterien Bedeutung. Sind diese nicht erfüllt, können Sanktionen gänzlich entfallen, weil etwa zwischenzeitlich Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Auch ein Urteil des im Bußgeldverfahren erstinstanzlich zuständigen Amtsgerichts muss nicht unbedingt als endgültig hingenommen werden. Nach einer Verurteilung können Sie uns aufsuchen, um die Erfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht prüfen und sich von uns dort gegebenenfalls anwaltlich vertreten zu lassen.