Kündigung per Whatsapp unwirksam!
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf immer gem. § 623 BGB der Schriftform. Sie muss als Schriftstück vorliegen und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben sein. Dies dient neben der Beweisfunktion auch der Warnfunktion, also, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unüberlegt beenden.
Wird dieses Schriftformerfordernis nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam.
Ergo:
Weder per Mail, noch per Whatsapp und schon gar nicht mündlich ausgesprochen, ist eine Kündigung wirksam!