Umgangsrecht für private Samenspender
Der BGH gab der Klage eines privaten Samenspenders auf Umgangsrecht mit seinem Kind statt.
Der Mann beanspruchte mehr Umgang mit seinem Kind, welcher ihm aber von den Adoptiveltern versagt wurde. Zunächst blieb der Antrag in den ersten Instanzen erfolglos, da aus Sicht der Gerichte keine Rechtsgrundlage besteht.
Der BGH stützt den Anspruch aber nun auf § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, welcher dem leiblichen Vater ein Recht auf Umgang mit dem Kind gewährt, solange der Umgang dem Kindeswohl dient. Die Tatsache, dass das Kind durch eine Samenspende erzeugt wurde, spielt für die Frage des Umgangsrechts keine Rolle.