Fristlose Kündigung eines Behandlungsvertrages
Schließen ein Arzt oder eine Reha-Klinik und ein Patient einen Vertrag über eine medizinische Dienstleistung ab, beruht dieser in der Regel auf einem besonderen Vertrauen und der Hoffnung auf Heilung oder zumindest Besserung des Gesundheitszustandes.
Fühlt sich aber der Patient zum Beispiel in seinem Vertrauen enttäuscht, kann er als Leistungsberechtigter gemäß § 627 BGB jeder Zeit fristlos den Vertrag kündigen, solange die Laufzeit des Vertrages nicht länger als ein Jahr ist.