Dresdner Nachrichten, 29.01.2009
Über Schmerzensgeld bei HWS-Verletzungen auch bei Kleinunfällen: Häufig sind auch bei leichteren Verkehrsunfällen Verletzungen im Halswirbelsäulenbereich (HWS) zu verzeichnen. Diese Verletzungen werden grundsätzlich in drei Schweregrade eingeteilt, wobei Grad I, die sog. leichten Fälle, mit Nacken und/oder Hinterkopfschmerz und geringer Bewegungseinschränkung der HWS, weder durch Röntgen noch neurologisch nachweisbar sind. Obwohl diese Verletzungen für die Betroffenen häufig nicht nur sehr unangenehm sind, sondern auch eines längeren Heilungsprozesses bedürfen, sind Ärzte insofern ausschließlich auf die Angaben ihrer Patienten angewiesen. Ohne nachweisbare medizinische Befunde verweigern die Versicherungen aber regelmäßig die Begleichung geltend gemachter Ansprüche, wenn die Aufprallgeschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge nur gering war. In Fällen, bei denen die sog. Harmlosigkeitsgrenze – d.h. bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen unter 10 km/h – nicht überschritten ist, wird die Meinung vertreten, dass Körperverletzungen nicht eintreten könnten, mithin keine Schadenersatzansprüche bestehen. Aus diesem Grund wurden bisher bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung stets kostenintensive Gutachten über die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung eingeholt und wenn diese unter 10 km/h lag, die Klage des Geschädigten abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat aber in mehreren aktuellen Entscheidungen – zuletzt Urteil vom 08.07.2008 - deutlich gemacht, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung nicht die alleinige Ursache und damit nicht der einzige Maßstab für die Entstehung von HWS-Verletzungen ist. Entscheidend seien vielmehr eine Reihe weiterer individueller Faktoren, wie z.B. die Sitzposition des Betroffenen oder auch eine unbewusste Drehung dessen Kopfes. Aus diesem Grund komme es für den Nachweis einer HWS-Verletzung auf ein unfallanalytisches und biomechanisches Gutachten nicht mehr an, sondern auf die Feststellungen eines medizinischen Sachverständigen unter Berücksichtigung der Aussagen des Betroffenen, da das Vorhandensein von unfallbedingten Verletzungen nur anhand des konkreten Schadensgeschehens unter Berücksichtigung individueller Bedingungen festgestellt werden kann. Trotzdem berufen sich Versicherungen bei der Regulierung nach wie vor auf die sog. Harmlosigkeitsgrenze und verweigern bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen bis 10 km/h weiterhin die Zahlung von Ersatzansprüchen. Im Hinblick auf die nunmehr gefestigte Rechtsprechung des BGH sollte dies nicht hingenommen werden!
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